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50+1 Regelung

  • DSC-Worldwide
  • 7. Februar 2010 um 15:48
  • Rasengrün
    Meister
    Beiträge
    2.104
    • 9. Juli 2011 um 14:37
    • #21
    Zitat

    Original von Anturios
    Kann man so oder so sehen: Die DFL ist eine Vereinigung, die eine Liga betreibt und organisiert. Wenn man mitmachen und von dem System profitieren will, muss man auch die Spielregeln akzeptieren. Es steht Kind ja frei, Hannover 96 an einen Investor zu verkaufen - bloß muss er sich dann einen anderen Ligabetrieb suchen oder selbst eine Gegenliga gründen.

    Kartellbildung?


    Wenn man einen Geldsack nicht öffnen kann, dann ist er auch nur ein Klotz am Bein.


    [Blockierte Grafik: http://i.imgur.com/OcHaW.png]

    Barbarus hic ego sum, quia non intellegor ulli.

  • Anturios
    Erleuchteter
    Beiträge
    4.585
    • 9. Juli 2011 um 15:09
    • #22

    Natürlich, Sportverbände sind theoretisch Kartelle.

    Allerdings gelten für den Sportbereich andere Maßstäbe als für "normale Wirtschaftsunternehmen": Inbesondere die EU geht in ihrem Weißbuch Sport von Besonderheiten des Sportes aus, die sich auch bei der kartellrechtlichen Bewertung auswirken:

    Zitat

    4.1 Die Besonderheit des Sports

    Sportliche Aktivitäten unterliegen dem EU Recht. Dies wird ausführlich im Arbeitspapier der Kommissionsstellen und in den zugehörigen Anhängen dargelegt. Die Wettbewerbs und Binnenmarktvorschriften gelten insofern für den Sport, als er eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Für den Sport gelten außerdem andere wichtige Aspekte des EU Rechts wie das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, Bestimmungen hinsichtlich der Unionsbürgerschaft und der Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Beschäftigung.

    Gleichzeitig weist der Sport bestimmte Merkmale auf, die oft unter „Besonderheiten des Sports“ zusammengefasst werden. Die Besonderheit des europäischen Sports kann aus zwei Blickwinkeln betrachtet werden:

    - im Hinblick auf die Besonderheit sportlicher Aktivitäten und sportlicher Regeln, wie getrennte Wettkämpfe für Frauen und Männer, die Begrenzung der Teilnehmerzahl bei Wettkämpfen oder die Notwendigkeit, ergebnisoffene Wettkämpfe sicherzustellen und die Chancengleichheit der an Wettkämpfen teilnehmenden Clubs zu gewährleisten;

    - im Hinblick auf die Besonderheit der Sportstrukturen, insbesondere die Autonomie und Vielfalt der Sportorganisationen, die Pyramidenstruktur der Wettkämpfe vom Breiten bis hin zum Spitzensport, organisierte Solidaritätsmechanismen zwischen den verschiedenen Ebenen und Beteiligten, die Organisation des Sports auf nationaler Basis, und den Grundsatz eines einzigen Verbands pro Sportart.

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Beschlüsse der Europäischen Kommission belegen, dass die Besonderheit des Sports anerkannt und berücksichtigt wird. Sie dienen außerdem als Orientierungshilfe für die Anwendung des EU Rechts im Sport. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird die Besonderheit des Sports zwar weiterhin anerkannt, sie kann jedoch nicht so ausgelegt werden, dass eine allgemeine Ausnahme von der Anwendung des EU Rechts gerechtfertigt ist.

    Im Arbeitspapier der Kommissionsstellen und in den Anhängen wird ausführlich dargelegt, dass es organisatorische Sportvorschriften gibt, die – aufgrund ihrer legitimen Ziele – den kartellrechtlichen Bestimmungen des EG Vertrags eher nicht zuwiderlaufen, und zwar unter der Voraussetzung, dass ihre wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen in der Natur der Sache liegen und hinsichtlich der angestrebten Ziele verhältnismäßig sind. Beispiele für solche Vorschriften sind die „Spielregeln“ (d.h. die Regeln, die die Dauer der Spiele oder die Anzahl der Spieler auf dem Feld festlegen), die Regeln für die Auswahlkriterien bei Sportwettbewerben, die „Heim- und Auswärtsregel“, die Multiple-Ownership-Regel bei Vereinswettbewerben, die Vorschriften für die Zusammensetzung der Nationalmannschaften, Antidoping Vorschriften und Vorschriften über Transferperioden.

    Was die regulatorischen Aspekte des Sports anbelangt, so kann jedoch nur von Fall zu Fall entschieden werden, ob eine bestimmte Sportregel mit dem EU Wettbewerbsrecht vereinbar ist, wie der Europäische Gerichtshof vor kurzem in seinem Urteil Meca-Medina[8]bestätigt hat. Der Gerichtshof lieferte eine Klarstellung hinsichtlich der Auswirkung des EU Rechts auf die Sportregeln. Er verwarf den Begriff von „rein sportlichen Regeln“ als irrelevant für die Anwendbarkeit der EU-Wettbewerbsvorschriften im Sportsektor.

    Der Gerichtshof räumte ein, dass die Besonderheit des Sports insofern berücksichtigt werden muss, als restriktive Auswirkungen auf den Wettbewerb, die für die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Wettkampfsports unerlässlich sind, nicht gegen die EU Wettbewerbsvorschriften verstoßen, unter der Voraussetzung, dass diese Auswirkungen hinsichtlich des verfolgten legitimen ureigenen sportlichen Interesses angemessen sind. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeitsprüfung schließt ein, dass die speziellen Merkmale jedes Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften im Sportsektor können keine allgemeinen Leitlinien formuliert werden.

    Alles anzeigen

    Wenn die Wahrheit zu schwach ist, sich zu verteidigen, muss sie zum Angriff übergehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Anturios (9. Juli 2011 um 15:09)

  • Rasengrün
    Meister
    Beiträge
    2.104
    • 10. Juli 2011 um 13:45
    • #23

    Verhältnismäßigkeitsprüfung... dann mal gute Nacht, Marie.


    Wenn man einen Geldsack nicht öffnen kann, dann ist er auch nur ein Klotz am Bein.


    [Blockierte Grafik: http://i.imgur.com/OcHaW.png]

    Barbarus hic ego sum, quia non intellegor ulli.

  • Exteraner
    Erleuchteter
    Beiträge
    15.250
    • 30. August 2011 um 13:20
    • #24

    Das DFB-Schiedsgericht hat den Kompromissvorschlag von Herrn Kind angenommen. Damit bleibt die 50+1-Regel im Grundsatz erhalten und es dürfen sich nur Investoren mit Mehrheit beteiligen die schon 20 Jahre im Verein tätig sind.

    Für immer Arminia!

  • MonkeyMan
    Profi
    Reaktionen
    5
    Beiträge
    1.157
    • 30. August 2011 um 13:51
    • #25

    Dann kauft man als Großkonzern eben einen dahergelaufenen Kleinsponsor auf, der schon länger als 20 Jahre dabei ist und schon ist alles eingetütet. Keine Ahnung, ob das so geht aber 50+1 bleibt ist wohl nicht die passende Überschrift für die Artikel, die über den Kompromissvorschlag berichten. 50+1 vor der Abschaffung trifft es wohl eher.

  • Exteraner
    Erleuchteter
    Beiträge
    15.250
    • 30. August 2011 um 20:07
    • #26
    Zitat

    Original von MonkeyMan
    Dann kauft man als Großkonzern eben einen dahergelaufenen Kleinsponsor auf, der schon länger als 20 Jahre dabei ist und schon ist alles eingetütet. Keine Ahnung, ob das so geht aber 50+1 bleibt ist wohl nicht die passende Überschrift für die Artikel, die über den Kompromissvorschlag berichten. 50+1 vor der Abschaffung trifft es wohl eher.

    Ich glaube nicht, dass das so funktioniert. Und nach den Präzedenzfällen Leverkusen und Wolfsburg war eine andere Entscheidung wohl kaum möglich.

    Für immer Arminia!

  • gummibootfahrer
    Schüler
    Beiträge
    143
    • 2. September 2011 um 12:53
    • #27

    interessantes interview auf spiegelonline mit der oberzecke

    http://www.spiegel.de/sport/fussball/0,1518,783687,00.html

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